Veranstaltungsleiter

Veranstaltungsleiter



Die Aufgaben und Pflichten eines Veranstaltungsleiters sind gesetzlich nicht einheitlich geregelt, lassen sich aber aus den DGUV Vorschriften 1 und 17, der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV §§ 38, 40 ) und der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) ableiten. So ist der Veranstaltungsleiter in allererster Linie dafür verantwortlich, die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Im Detail betrachtet erfordert diese vermeintlich leichte Aufgabe einen ganzen Wust an Tätigkeiten, Kompetenzen, persönlicher Hingabe und Befähigung und jede Menge Organisationstalent.


 § 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten

(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. 

(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein. 

(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten. 

(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. 

(5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.
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